ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER HOBATEX GmbH Industrial Partners
A. Geltung der Geschäftsbedingungen
Geltung der Geschäftsbedingungen der HOBATEX GmbH Industrial Partners/ TEGERNSEER GEBRÄUCHE
Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen unseren Geschäftspartnern und uns, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf sie Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner, seien es Kunden oder Lieferanten, gelten nicht bei Vermittlungsgeschäften gelten für den Abschluß des Vertrags diese Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung der Handelsbräuche der Mitglieder des Vereins deutscher Holz-Einfuhrhäuser und der „TEGERNSEER GEBRÄUCHE“ jeweils neuester Fassung für den Verkehr mit Rund-, Schnitt- und Holzhalbwaren in Verbindung mit den Gebräuchen für die Vermittlung von Holzgeschäften.
Sollten einzelne Bestimmungen von mit HOBATEX GmbH Industrial Partners geschlossenen Verträgen unwirksam sein oder werden, bleiben diese Verträge davon im übrigen unberührt. Etwaige dabei entstehende Vertragslücken werden im wegen der ergänzenden, an Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen ausgerichteten Vertragsauslegung geschlossen
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
Maßgeblich für von uns erteilte Aufträge sind ausschließlich die gesetzlichen Regelungen. Wenn nichts anderes vereinbart wird, gelten die uns genannten Preise als Festpreise. Der Preis deckt alle Leistungen ab, die zur Vertragserfüllung notwendig sind. Durch den vereinbarten Preis abgegolten sind insbesondere die Verpackungs-, Transport-, Versicherungskosten, die Spesen, Lizenzgebühren sowie alle öffentlichen Abgaben ausschließlich der Umsatzsteuer. Bei Auftragserteilung ohne Preis oder mit Richtpreis behält HOBATEX GmbH Industrial Partners sich die Preisgenehmigung nach Erhalt der Bestätigung vor. Bis zur vollständigen Übergabe an HOBATEX GmbH Industrial Partners bzw. Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch HOBATEX GmbH Industrial Partners trägt der Lieferant unabhängig von der Preisstellung die Gefahr des Verlustes, des zufälligen Unterganges oder der Beschädigung.
C. Allgemeine Leistungsbedingungen
HOBATEX GmbH Industrial Partners schließt ausschließlich Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
C.1. Auftragsbestätigung- / Leistungsumfang
C.1.01
Für den Inhalt des jeweiligen Vertrages ist, soweit kein beidseitig unterschriebener Vertrag vorliegt, unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.
C.1.02
Mündliche Abmachungen mit nicht zur Vertretung berechtigten Mitarbeitern im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
C.1.03
Mit Abschluss eines Vertrags durch beiderseitige Unterschrift, verlieren sämtliche vorangegangenen Angebote, Verhandlungsprotokolle, Aussagen, Nebenabreden und Vorverträge ihre Wirksamkeit, es sei denn, es wird im Vertrag auf sie Bezug genommen.
C.1.04
Ziffer C.1.03 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag durch Auftragsbestätigung von HOBATEX GmbH Industrial Partners bestätigt wird.
C.1.05
Der Kunde hat HOBATEX GmbH Industrial Partners mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich oder nützlich sind.
C.1.06
Etwaige im Internet, in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten gemachte Angaben über Leistungen, Eigenschaften, Zeitverhalten und dergleichen sind nur annähernd maßgebend. Verbindlich sind diese Angaben und Ausführungsarten nur, wenn das ausdrücklich in der Auftragsbestätigung gegebenenfalls in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis festgelegt ist.
C.1.07
Im übrigen bleiben Maßabweichungen nach den DIN-Bestimmungen vorbehalten. Speziell bei Fixmaßen (Zuschnitten)beträgt die Maßtoleranz ± 2,5 mm pro laufendem Meter.
C.1.08
HOBATEX GmbH Industrial Partners behält sich vor, Bestellungen auch ohne vorherige Auftragsbestätigungen auszuführen.
C.2. Beratung
Beratungsleistungen schuldet und erbringt HOBATEX GmbH Industrial Partners nur aufgrund eines besonderen Vertrags und gegen gesonderte Vergütung.
C.3. Erfüllungsort / Gefahrtragung
Erfüllungsort für die von HOBATEX GmbH Industrial Partners erbrachten Leistungen und für die vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Betrieb von HOBATEX GmbH Industrial Partners.
C.4 Fristen / Erfüllungsgehilfen
C.4.01
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem im Auftrag vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat. Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschriften, Anzahlungen und Sicherheiten in Rückstand ist. Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschriften, Anzahlungen und Sicherheiten in Rückstand ist. Eine entsprechende Verschiebung oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn für die HOBATEX GmbH Industrial Partners-Leistungen zu schaffende Voraussetzungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.
C.4.02
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch HOBATEX GmbH Industrial Partners. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.
C.4.03
Die Lieferzeiten verlängern oder verschieben sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die HOBATEX GmbH Industrial Partners trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Verzögerung in der Zulieferung wesentlicher Teile durch unsere Unterlieferanten, für deren Verzögerung HOBATEX GmbH Industrial Partners nicht einzustehen hat.
C.4.04
Verzögert sich die Leistungserbringung von HOBATEX GmbH Industrial Partners durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde etwaige sich daraus ergebende Nachteile. Dies gilt auch in anderen Fällen, in denen HOBATEX GmbH Industrial Partners die Verzögerung des Versandes oder der Aufbereitung nicht zu vertreten hat.
C.4.05
Bei Nichtbelieferung durch Lieferanten von HOBATEX GmbH Industrial Partners und bei Nichtleistung oder Schlechtleistung durch Erfüllungsgehilfen von HOBATEX GmbH Industrial Partners, die von HOBATEX GmbH Industrial Partners nicht zu vertreten sind, kann HOBATEX GmbH Industrial Partners den Vertrag kündigen. Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
C.4.06
Das gleiche gilt bei Fixgeschäften, falls die vorgenannten Verzögerungen nicht rechtzeitig wegfallen.
C.4.07
Ein etwa von uns zu leistender Verzugsschadensersatz ist auf das negative Interesse begrenzt.
C.4.08
HOBATEX GmbH Industrial Partners ist zu Teillieferungen berechtigt.
C.4.09
Wenn HOBATEX GmbH Industrial Partners von diesem Recht Gebrauch macht, können Zahlungen für bereits gelieferte Waren nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.
C.5. Zahlungsbedingungen / INCOTERMS
C.5.01
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten und Zinsen, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
C.5.02
Skonto wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
C.5.03
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.
C.5.04
HOBATEX GmbH Industrial Partners ist befugt, für fällige Zahlungen zusammen mit der Rechnungsstellung oder unabhängig davon einen kalendermäßigen oder nach dem Kalender berechenbaren Zahlungstermin zu bestimmen.
C.5.05
Der Kunde kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung von HOBATEX GmbH Industrial Partners, die nach Eintritt der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt er in Verzug, wenn er nicht zu einem Zeitpunkt leistet, die kalendermäßig bestimmt ist oder die so bestimmt ist, dass sie sich nach dem Kalender berechnen läßt.
C.5.06
Der Kunde schuldet im Verzug Zinsen in Höhe von 10% jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz.
C.5.07
HOBATEX GmbH Industrial Partners ist berechtigt auch einen über Ziffer C.5.06 hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
C.5.08
Erfüllungsort für an HOBATEX GmbH Industrial Partners zu leistenden Zahlungen der Geschäftssitz von HOBATEX GmbH Industrial Partners.
C.5.09
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
C.5.10
Dem Kunden stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit HOBATEX GmbH Industrial Partners seinen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
C.5.11
Soweit HOBATEX GmbH Industrial Partners Schecks entgegennimmt, geschieht dies nur als Leistung erfüllungshalber. Zahlung mittels Wechsel ist unzulässig.
C.5.12
Wird ein Scheck des Kunden nicht eingelöst oder zurück belastet, kann HOBATEX GmbH Industrial Partners die sofortige Bezahlung aller offenen auch noch nicht fälligen, ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Zahlungsverzug gerät. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann HOBATEX GmbH Industrial Partners von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme. Bei entsprechendem Nachweis ist HOBATEX GmbH Industrial Partners berechtigt, auch den Ersatz eines darüber hinausgehenden Nichterfüllungsschadens zu verlangen.
C.5.13
Die von HOBATEX GmbH Industrial Partners zu zahlenden Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, CIF gemäß INCOTERMS 2000.
C.5.14
Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so können wir eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.
C.5.15
Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
C.5.16
Unbenannte Zahlungen des Kunden, werden auf die jeweils ältesten Forderungen von HOBATEX GmbH Industrial Partners verrechnet.
C.5.17
Auch vom Kunden für bestimmte Forderungen vorgesehene Zahlungen werden stets auf die jeweils ältesten Forderungen von HOBATEX GmbH Industrial Partners verrechnet.
C.6. Kontroll- und Meldepflicht
C.6.01
Die Lieferungen von HOBATEX GmbH Industrial Partners sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich – Zeitraum maximal 6 Werktage – auf Ordungsgemäßheit und Mangelfreiheit zu überprüfen.
C.6.02
a) Festgestellte Mängel muss der Kunde binnen 6 Werktagen ab dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort gegenüber HOBATEX GmbH Industrial Partners schriftlich – auch per Fax/E-Mail – unter exakter Beschreibung der Art und des Umfangs der Mängel rügen.
b) Auf Anforderung von HOBATEX GmbH Industrial Partners hat der Kunde dieser nach deren Wahl binnen 12 Werktagen entweder den Mangel nachweisende Fotografien oder ein den Mangel aufweisendes Warenstück zuzuleiten.
C.6.03
Kommt der Kunde den in C.6.02 normierten Pflichten nicht fristgerecht oder nicht vollständig nach, entfallen alle diesem zustehende Gewährleistungsrechte.
C.7. Gewährleistung
Die nachstehende Gewährleistungsbegrenzung gilt nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gilt auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht.
C.7.00
Gewährleistung wird nur für Ware I. Wahl übernommen, nicht für Ware II. und III. Wahl.
C.7.01
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet HOBATEX GmbH Industrial Partners, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.
C.7.02
Arbeiten an von HOBATEX GmbH Industrial Partners gelieferten Sachen oder sonstigen von HOBATEX GmbH Industrial Partners erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,
- wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von HOBATEX GmbH Industrial Partners anerkannt worden ist
- oder wenn Mängelrügen nachgewiesen sind
- und wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.
Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.
C.7.03
Auch im übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von HOBATEX GmbH Industrial Partners als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
C.7.04
Sofern durch von HOBATEX GmbH Industrial Partners durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.
C.7.05
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller HOBATEX GmbH Industrial Partners die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei HOBATEX GmbH Industrial Partners sofort zu verständigen ist, oder wenn HOBATEX GmbH Industrial Partners mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von HOBATEX GmbH Industrial Partners Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
C.7.06
Soweit eine nach Wahl vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Die Anzahl der Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, muss sich auf eine bestimmte funktionale Einheit des Vertragsgegenstands beziehen. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.
C.7.07
Wenn HOBATEX GmbH Industrial Partners eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.
C.7.08
Das gleiche gilt, wenn HOBATEX GmbH Industrial Partners eine Nacherfüllung, zu der HOBATEX GmbH Industrial Partners berechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.
C.7.09
Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn HOBATEX GmbH Industrial Partners dem zustimmt.
C.7.10
Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Kunden.
C.7.11
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von HOBATEX GmbH Industrial Partners zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische oder thermische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von HOBATEX GmbH Industrial Partners zurückzuführen sind.
C.8. Extraterritoriale Verbringung
Für den Fall, dass von HOBATEX GmbH Industrial Partners gelieferte Ware außerhalb Deutschlands verbracht wird, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von HOBATEX GmbH Industrial Partners zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen, Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, der die Grenzen Deutschlands überschreitet.
C.9. Schadenersatz
C.9.01
Die nachstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und auch nicht soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn eine sogenannte verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt wurde. Sie gilt ferner nicht, wenn der Besteller berechtigt ist, wegen einer Garantie Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schließlich gilt die Haftungsbeschränkung nicht für Ansprüche gemäß §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz.
Der Kunde kann nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn wir trotz Fristsetzung weder Ersatzlieferung geleistet noch nachgebessert haben oder wenn dem Kunden eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht zumutbar ist. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Wenn wir haften, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren typischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen dieses Absatzes nicht verbunden.
C.09.02
Die Ziffer C.09.01 gilt auch für Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung.
C.10 Leistungs- und Erfüllungsort
Leistungs- und Erfüllungsort für die von HOBATEX GmbH Industrial Partners zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von HOBATEX GmbH Industrial Partners.
C.11. Eigentumsvorbehalt
C.11.01
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
C.11.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die HOBATEX GmbH Industrial Partners im Interesse des Kunden eingegangen ist.
C.11.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.
C.11.04
HOBATEX GmbH Industrial Partners ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen. Dieses Herausverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
C.11.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von HOBATEX GmbH Industrial Partners anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.
C.11.06
HOBATEX GmbH Industrial Partners behält sich die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens vor.
C.11.07
Die Be- und Verarbeitung der von HOBATEX GmbH Industrial Partners gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von HOBATEX GmbH Industrial Partners, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von HOBATEX GmbH Industrial Partners bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt HOBATEX GmbH Industrial Partners zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von HOBATEX GmbH Industrial Partners zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
C.11.08
Der Kunde tritt im voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware an HOBATEX GmbH Industrial Partners ab. Soweit in den vom Besteller veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von HOBATEX GmbH Industrial Partners, der dem Bruchteils der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.
C.11.09
Die dem Besteller trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.
C.11.10
Übersteigt der Wert der HOBATEX GmbH Industrial Partners zustehenden Sicherheiten die Forderung von HOBATEX GmbH Industrial Partners gegen den Besteller um mehr als 10%, so ist HOBATEX GmbH Industrial Partners auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von HOBATEX GmbH Industrial Partners freizugeben
C.12 Gerichtsstand und materielles Recht
C.12.01
Für alle Streitigkeiten aus Geschäften, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird bei Streitwerten bis zu 5.000 Euro das Amtsgericht Brakel und bei Streitigkeiten über 5.000 Euro das Landgericht Paderborn als Gerichtsstand vereinbart. Unbeschadet dessen, haben wir in dem Fall das Recht, den Geschäftspartner an seinem Sitz zu verklagen.
C.12.02
Gleichermaßen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und anderen Einheitsrechts ist ausgeschlossen.
C.13. Definitionen
C.13.01
Überschriften in den Geschäftsbedingungen von HOBATEX GmbH Industrial Partners dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluß auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.
C.13.02
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der Geschäftsbedingungen von HOBATEX GmbH Industrial Partners sind auch solche Erklärungen anzusehen, die per Telefax, Telex oder eMail übermittelt werden.
C.13.03
Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat.
Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat.
Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.